Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Übergreifende Regelungen für alle Geschäftsbereiche

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die Menzel IT GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HR B 149835, (im Folgenden „Anbieter“) bietet ihren Kunden verschiedene Leistungen an, darunter Consulting, die Einrichtung und Konfiguration von Hard- und Software, die laufende Überwachung von deren Betrieb, die Wartung von Hard- und Software sowie die Unterstützung des Kunden in technischen Fragen (Support).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen des Anbieters mit dem Kunden in den unter Absatz 1 genannten Geschäftsbereichen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Anbieter widerspricht deren Einbeziehung ausdrücklich, soweit die Einbeziehung nicht individuell in Textform vereinbart wird.

§ 2 – Verbindlichkeit von Angeboten, Vertragsschluss

  1. Informationen auf der Anbieter-Webseite, in E-Mails, in Flyern, Broschüren oder sonstigen Werbemitteln, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen keine Angebote dar, sondern sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots seitens des Kunden.
  2. An individuelle Angebote, die der Anbieter an einen bestimmten Empänger adressiert, hält sich der Anbieter zwei Wochen ab Erstellungsdatum des Angebots gebunden, wenn das Angebot keine abweichende Bindungsfrist nennt. Die bei Angebotserstellung aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnisse sind Bestandteil des Angebots.

§ 3 – Personenmehrheit, Änderung von Kundendaten

  1. Sind mehrere Personen Vertragspartner auf Kundenseite, so sind sie gegenüber dem Anbieter Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner jeglicher Ansprüche. Für die Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen und anderen Mitteilungen gilt gegenüber dem Anbieter jede der Personen als durch die übrigen Personen bevollmächtigt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter jede Änderung vertragsrelevanter Daten unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Anschrift, der Firmierung, der Vertretungsverhältnisse, der Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Hat der Kunde zur Bezahlung von Rechnungen ein Lastschriftmandat erteilt, gilt dies auch für die Bankverbindung.

§ 4 – Entgelte, Rechnungen, Rechnungsprüfung

  1. Für die Entgelte gilt die bei Vertragsschluss gültige Preisliste, soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Alle in Angeboten oder sonstigen Informationen des Anbieters enthaltenen Entgelte verstehen sich netto zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich anderweitig angegeben.
  3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt zwei Wochen ab deren Zugang, wenn nicht ausdrücklich anderweitig angegeben. Der Anbieter kann Rechnungen auch per E-Mail versenden.
  4. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungszugang durch den Kunden in Textform geltend zu machen. Soweit der Kunde keine Einwendungen geltend macht, gilt der Rechnungsinhalt nach Ablauf der Frist als richtig, wobei dem Kunden der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten bleibt. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge bei Übersendung der Rechnung gesondert hingewiesen.

§ 5 – Reisekosten

  1. Soweit nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, berechnet der Anbieter für Reisen zum Kunden ein Entgelt, dass sich aus den Kosten der Strecke nach Absatz 2 und der Reisezeit nach Absatz 3 zusammensetzt.
  2. Soweit die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird, werden 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berechnet; es wird diejenige Strecke zugrundegelegt, die mit der geringsten Reisezeit verbunden ist. Soweit die Strecke mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, werden dem Kunden die nachgewiesenen Aufwendungen für diese Verkehrsmittel in der 2. Klasse (Bahn, Flexpreis) bzw. Economy Class (Flug) weiterberechnet.
  3. Die aufgewandte Reisezeit wird mit 50% des für den jeweiligen Mitarbeiter anzuwendenden Stundensatzes berechnet.
  4. Liegt der vom Anbieter aufgesuchte Ort nicht weiter als 15 Straßenkilometer vom Sitz des Anbieters entfernt, werden keine Reisekosten berechnet.

§ 6 – Leistungsstörungen, Haftung

  1. Leistungsstörungen, insbesondere Fehler beim Betrieb von Hard- oder Software, wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich mitteilen, um eine umgehende Fehlerermittlung und -behebung zu ermöglichen. Den Kunden trifft insofern eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht.
  2. Die Haftung des Anbieters für Vermögensschäden ist beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlä̈ssigkeit. Im Fall leichter oder einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter für Vermögensschäden nur bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Der Anbieter haftet hierbei nur für vorhersehbare Folgen, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden kann.
  3. Von Absatz 1 unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus der Übernahme einer Garantie.

§ 7 – Aufrechnung, Zurückbehaltungs-, Sicherungsrechte

  1. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur mit Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis begrü̈ndet werden.
  2. Der Anbieter behält sich sein Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung durch den Kunden vor. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte an geistigem Eigentum des Anbieters.

§ 8 – Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Anbieter kann diese Geschäftsbedingungen ändern, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere dann bestehen, wenn technische Normen oder rechtliche Anforderungen von Dritter Seite geändert oder weiterentwickelt werden, die eine Anpassung der Leistungen des Anbieters erfordern. Die beabsichtigte Änderung wird der Anbieter dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Anderenfalls ist der Anbieter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat in Textform gegenüber dem Kunden zu kündigen. Auf das Widerspruchsrecht und die Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen.

§ 9 – Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

  1. Die Parteien unterstellen ihre Vereinbarungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz des Anbieters.
  3. Soweit zulässig, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund eines Vertragsverhältnisses ist das für den Bezirk des Amtsgerichts Pankow sachliche zuständige Gericht.
  4. Soweit es für die Leistungserbringung des Anbieters auf die Unterscheidung zwischen Werk- und Feiertagen ankommt, so sind die für das Bundesland Berlin geltenden gesetzlichen Feiertage anzuwenden. Im Vertragsverhältnis zum Kunden gilt der Samstag nicht als Werktag.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhä̈ltnisses, Kündigungen, Fristsetzungen und sonstige einseitige Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen bedürfen für ihre Wirksamkeit stets der Textform.
  6. Sollten sich einzelne Regelungen dieser Geschä̈ftsbedingungen als unwirksam oder undurchfü̈hrbar erweisen, so soll dies nicht den Bestand der übrigen Regelungen berühren. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

II. Ergänzende Regelungen für einzelne Leistungen

§ 10 – Consulting

  1. Im Rahmen des Consultings berät der Anbieter dazu, wie der Kunde Hardware, Software, Infrastruktur und Dienstleistungen für seine Geschäftsprozesse einsetzen kann.
  2. Beurteilungen und Empfehlungen des Anbieters hängen wesentlich von der Qualität und dem Umfang der Informationen ab, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Kunden, insbesondere folgende Informationen umfassend und präzise darzulegen: das angestrebte technische Ziel, die bisherige technische Ausstattung (Hardware, Software), die verfügbare Infrastruktur (Gebäude, Räume, Strom­versorgung, Klimatisierung, Internetanbindung), bisher in Anspruch genommene Dienstleistungen Dritter, die personellen Ressourcen (Qualifikation, Anzahl und zeitliche Verfügbarkeit von Mitarbeitern), den angestrebten Umsetzungszeitraum und das verfügbare Budget.
  3. Dem Kunden ist bewusst, dass unvollständige oder fehlerhafte Informationen von seiner Seite zu einer ungeeigneten Empfehlung des Anbieters führen können, ohne dass der Anbieter dies erkennen kann.
  4. Im Rahmen des Consultings erbringt der Anbieter eine fachlich fundierte Beratung auf dem Stand der Technik nach bestem Wissen und Gewissen, verspricht jedoch keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere kann der Anbieter im Rahmen des Consultings zu dem Ergebnis kommen, dass sich das vom Kunden angestrebte Ziel mit den vorgesehenen Mitteln voraussichtlich nicht erreichen lässt.
  5. Der Anbieter verbindet mit dem Consulting-Ergebnis nicht die Gewähr für einen bestimmten geschäftlichen Erfolg des Kunden. Der Anbieter kann insbesondere nicht gewährleisten, dass der Kunde durch Umsetzung des Consulting-Ergebnisses bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele erreicht, Kosten senkt oder sonstige Geschäftskennzahlen erreicht.
  6. Der Consulting-Auftrag ist erfüllt, sobald der Anbieter dem Kunden das abschließende Ergebnis seines Consultings vorgestellt hat. Die Umsetzung eines etwaig als Ergebnis empfohlenen Konzepts ist nicht Bestandteil des Consultings, sondern bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 11 – Unterstützung bei der Umsetzung von Vorhaben

  1. Der Anbieter kann den Kunden bei der Umsetzung von technischen Vorhaben unterstützen.
  2. Zur Unterstützung können insbesondere die Ausschreibung von Leistungen gehören, die Beratung bei der Beurteilung von Angeboten, die Beratung und Vertretung bei der Vergabe von Leistungen, die Beratung und Vertretung bei der Prüfung und Abnahme von Leistungen, die Beaufsichtigung von Lieferanten bei der Installation und Inbetriebnahme von Hardware und Software. Welche Leistungen der Anbieter im Einzelnen schuldet, richtet sich nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden.
  3. Der Anbieter verbindet mit seiner Unterstützung nicht die Gewähr, dass Leistungen Dritter pünktlich, vollständig und mangelfrei erbracht werden. Der Anbieter wird den Kunden aber darauf hinweisen, wenn für der Anbieter Anhaltspunkte dafür sieht, dass Leistungen Dritter verspätet, unvollständig, mangelhaft oder unzweckmäßig sind.

§ 12 – Bestandsdokumentation

  1. Der Anbieter kann die Dokumentation des Bestandes von Hardware, Software und Infrastruktur (im Folgenden die „IT-Ausstattung“) beim Kunden übernehmen.
  2. Ziel einer solchen Dokumentation ist es, die IT-Ausstattung in einer Weise zu erfassen, die es fachlich versierten Personen ermöglicht, das Zusammenspiel der Komponenten nachzuvollziehen, etwaige Schwachstellen, Ausfallrisiken oder Fehlerquellen zu erkennen, zukünftige technische Anforderungen einzuschätzen und Updates und Upgrades zu planen.
  3. Damit der Anbieter die Dokumentation erstellen kann, obliegt es dem Kunden, dem Anbieter uneingeschränkten Zugang zur gesamten Hard- und Software zu gewähren.
  4. Detaillierung und Umfang der geschuldeten Dokumentation unterliegen der inviduellen Vereinbarung der Parteien.

§ 13 – Monitoring

  1. Im Rahmen des Monitorings überwacht der Anbieter die Funktion ausgewählter Komponenten der IT-Ausstattung des Kunden.
  2. Der Anbieter führt das Monitoring von seinem Geschäftssitz aus über einen Fernwartungszugang beim Kunden durch. Es obliegt dem Kunden, dem Anbieter zu diesem Zweck einen geeigneten Zugang zu eröffnen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, etwa mittels VPN oder SSH.
  3. Stellt der Anbieter fest, dass eine überwachte Komponente sich nicht ordnungsgemäß verhält, wird der Anbieter diesen Umstand (im Folgenden „Incident“) nebst möglicher Ursachen – soweit über den Fernwartungszugang feststellbar – dem Kunden unverzüglich mitteilen. Soweit der Anbieter aus der Ursache eine Handlungsoption zur Behebung des Incidents ableiten kann, wird der Anbieter dem Kunden auch diese Handlungsoption mitteilen.
  4. Die Definition der zu überwachenden Komponenten, die Überwachungsdichte (Prüfungsintervalle) und der Meldeweg im Falle eines Incidents (z.B. per E-Mail oder telefonisch) unterliegen der individuellen Vereinbarung der Parteien.
  5. Der Anbieter schuldet im Rahmen des Monitoring keine selbständigen Schritte zur Problembehebung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

§ 14 – Support

  1. Im Rahmen einer Support-Vereinbarung stehen dem Kunden erfahrene IT-Spezialisten (im folgenden: „Administratoren“) zur Beratung in technischen Fragen per Telefon und/oder E-Mail zur Verfügung.
  2. Die Erreichbarkeit eines Administrators zur Beratung des Kunden wird im vertraglich vereinbarten Zeitraum („Supportzeitraum“) gewährt. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Supportzeitraum: Werktage von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr.
  3. Auf die erstmalige Mitteilung eines bestimmten Problems („Incident“) oder Beratungswunsches („Service Request“) durch den Kunden legt der Anbieter einen Vorgang bei sich an („Ticket“). Für die Mitteilung von Incidents und Service Requests nennt der Anbieter dem Kunden die hierfür ausschließlich vorgesehenen Wege (z.B. über ein Onlineformular, eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer).
  4. Auf ein Ticket reagiert ein Administrator innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeitspanne („Reaktionszeit“). Endet der Supportzeitraum eines Tages, bevor die Reaktionszeit abgelaufen ist, setzt sich die Reaktionszeit mit dem Beginn des nächsten Abschnittes des Supportzeitraums fort. Das Ticket wird von demjenigen Administrator bearbeitet, der zeitlich am ehesten verfügbar ist; ein Anspruch des Kunden auf Bearbeitung durch einen bestimmten Administrator besteht nicht.
  5. Die Bearbeitung eines Tickets besteht in der Problemanalyse und der Entwicklung von Handlungsoptionen für den Kunden. Geschuldet ist das Bemühen um eine sachgerechte Lösung; ein darüber hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet. Stellt der Anbieter zum Beispiel einen Defekt an einer Hardwarekomponente fest, ist es Sache des Kunden, ein geeignetes Ersatzteil zu beschaffen.
  6. Die Leistung nach Absatz 5 beschränkt sich in zeitlicher Sicht auf die vereinbarte Höchstdauer eines Tickets, die einer vorsorglichen Budgetfreigabe des Kunden entspricht. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Höchstdauer für ein Ticket zwei Stunden. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung eines Tickets bedarf der Freigabe durch den Kunden.
  7. Die Parteien können vereinbaren, dass der Anbieter Monitoring und Support in der Weise verbindet, dass der Anbieter im Falle eines Incidents selbständig ein Ticket aufnimmt. Dabei beurteilt der Anbieter die Schwere des Incidents („Severity Level“) selbständig und leitet hieraus die Reaktionszeit ab.

§ 15 – Computing Power as a Service

  1. Im Rahmen des Cloud Service stellt der Anbieter dem Kunden eine bestimmte Rechenkapazität im Sinne einer Dienstleistung zur Verfügung.
  2. Der Kunde erhält hierfür Zugangsdaten, mit denen er seine IT-Infrastruktur über das Internet mit demjenigen Server des Anbieters verbinden kann, der die Rechenkapazität zur Verfügung stellt.
  3. Art und Umfang der Rechenkapazität vereinbaren die Parteien individuell. Je nach Vereinbarung kann sich der vom Anbieter bereitgestellte Server in einem externen Rechenzentrum befinden, oder der Anbieter stellt dem Kunden dedizierte Hardware in den Räumen des Kunden („On Premises“) zur Verfügung.
  4. On premises bereitgestellte Hardware verbleibt im Eigentum und mittelbaren Besitz des Anbieters. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden jederzeit physischen Zugang zur Hardware zu gewähren. Der Kunde darf die Hardware und ihren Standort nicht verändern, sie nicht ausschalten und nicht vom Datennetz trennen. Sofern die Hardware in einem klimatisierten Raum untergebracht ist, darf der Kunde keine Änderung an der Klimatisierung vornehmen, diese insbesondere nicht abschalten.
  5. Sofern ein Dritter Rechte an der Hardware des Anbieters geltend machen will, etwa im Zuge einer Pfändung, Sicherstellung oder Beschlagnahme, muss der Kunde den Dritten sofort darauf hinweisen, dass es sich um Eigentum des Anbieters handelt, und der Maßnahme widersprechen. Der Kunde muss auch den Anbieter unverzüglich über den Vorgang informieren.
  6. Soweit nicht abweichend vereinbart, stellt der Anbieter die Rechenkapazität mit einer zeitlichen Verfügbarkeit („Up-Time“) von 98% im Durchschnitt eines Kalendermonats zur Verfügung.

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